ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lilly Urbat
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Lilly Urbat – nachfolgend urbat genannt – und ihrem*r Auftraggeber*in unterzeichneten Auftragsformularen und geschlossenen Verträgen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die urbat nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn urbat ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1 Leistungen
1.1 urbat verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. urbat verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.
2 Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Die Urheberrechte an allen von urbat geschaffenen Werken gehören grundsätzlich urbat. Ihre Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
2.2 Bei Verstoß gegen Punkt 2.1 hat der Auftraggeber urbat zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
2.3 urbat übertr.gt dem Auftraggeber die Nutzungsrechte für die Arbeitsergebnisse, die wir im Rahmen des freigegebenen Angebotes erbringen, zeitlich und räumlich unbeschränkt in Bezug auf das aktuelle Projekt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Das Aushändigen offener Dateien, ist – sofern im Angebot nicht anders formuliert – von der Rechteübertragung ausgeschlossen. Urbat bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
2.4 Bezüglich der Nutzungsrechte gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD (Alliance of German Designers) übliche Vergütung, welche sich aus den Faktoren der Art, der Dauer, des Umfangs und dem geografischen Raum der Nutzung errechnet. Die Abgeltung der Nutzungsrechte ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet. Nutzungsfaktoren sind wie folgt:
1. Nutzungsumfang:
a. einfach (Der Auftraggeber kann den Entwurf nutzen; urbat darf jedoch auch weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen.): Faktor 0,2;
b. ausschliesslich (Der Auftraggeber ist allein nutzungsberechtigt: Faktor 1,0
2. Nutzungsgebiet:
a. regional: Faktor 0,1; b. national: Faktor 0,3;
c. europaweit: Faktor 1,0; d. weltweit: Faktor 2,5
3. Nutzungsdauer:
1 Jahr: Faktor 0,1; 5 Jahre: Faktor 0,3; 10 Jahre: Faktor 0,5; unbegrenzt: Faktor 1,5
4. Nutzungsintensität (Die Vereinbarung über Nutzungsintensität richtet sich nach der Nutzungsart (z.B. Print, Sendung, Internet) und quantitativen Faktoren wie Auflagenhöhe u.ä.):
a. gering: Faktor 0,1; b. mittel: Faktor 0,3; c. gross: Faktor 0,7;
d. umfangreich: Faktor 1,0
2.5 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen urbat und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.6 urbat ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/ oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheberin zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Designerin zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
2.7 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von urbat. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung von urbat erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
3 Preise und Vergütung
3.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.
3.2 Preisangebote erlangen erst mit der Unterschrift von Auftraggeber und urbat auf dem Auftragsformular Verbindlichkeit.
3.3 Bei der Kalkulation wird davon ausgegangen, dass alle erforderlichen Inhalte (Texte, Bilder) termingerecht, im richtigen Format und in ausreichender Qualität zur Verfügung gestellt werden.
3.4 Sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist, gilt: Nach Abschluss jedes Projektschrittes (im Angebot durch nummerierter Titel gekennzeichnet) erhält dieser eine Rechnung, die innerhalb von 21 Tagen zu begleichen ist.
3.5 Für den Fall des Zahlungsverzugs oder einer unvollständigen Zahlung der Honorare behält urbat sich das Recht vor, die Nutzung von Auftragsarbeiten bis zur vollständigen Vertragserfüllung zu untersagen.
3.6 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu zahlen, ab dem 1. Tag der abgelaufenen Zahlungsfrist.
3.7 Zusatzleistungen oder Mehraufwand, die nicht im Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten und werden dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben.
4 Reduktion oder Annullierung des Auftrages
4.1 Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat unfun Anspruch auf das Honorar der bereits erbrachten Leisungen. Darüber hinaus hat urbat das Recht:
a. auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten,
b. auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden,
c. die bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.
5 Fremdleistungen
5.1 Leistungen Dritter werden in der Regel separat offeriert und verrechnet. urbat übernimmt keine Haftung für die Leistung Dritter (Druck, Programmierung, Fotografie etc.) und keine Haftung, falls Termine wegen Dritter nicht eingehalten werden können.
6 Herausgabe von Daten
6.1 urbat ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber diese Leistung, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.2 Hat urbat dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit ihrer Einwilligung verändert werden.
7 Belegexemplare
7.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der Auftraggeber urbat zehn einwandfreie Muster unentgeltlich. urbat steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis ihrer Arbeiten zu verwenden.
8 Haftung und Gewährleistung
8.1 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der schriftlichen Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung von urbat insoweit entfällt. Eine Freigabe per Email des Auftraggebers wird beiderseits als schriftliche Freigabe anerkannt.
8.2 urbat haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die es dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
8.3 In keinem Fall haftet urbat für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung.
8.4 Für Terminverzögerungen, die durch verspätet eingereichte Kundenunterlagen, durch Änderungswünsche des Auftraggebers oder durch Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges entstehen, kann urbat keine Haftung übernehmen. Überschreitungen des Publikationstermins, für welche urbat kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, Stromunterbruch sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder urbat für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
8.5 Eventuelle Mängel der von urbat erbrachten Leistung müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich (auch Email) mitgeteilt werden.
9 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für urbat Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
9.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an urbat übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber urbat im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Geschäftssitz von urbat als Gerichtsstand vereinbart.
10.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
Berlin, 2020